Satzung

Satzung des Handels- und Gewerbevereins Haslach e.V.

 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "Handels- und Gewerbeverein Haslach e.V.". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Er hat seinen Sitz in Haslach im Kinzigtal.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

  1. Der Handels- und Gewerbeverein erstrebt den Zusammenschluss aller in der Stadt Haslach ansässigen Handels- Gewerbe- und Handwerksbetriebe, der Industrie, der Banken, des Gaststättengewerbes sowie der freiberuflich Tätigen, um gebündelt die Interessen seiner Mitglieder und deren Gemeinschaftsgeist zu fördern.
    Zusammen mit anderen an der Anziehungskraft der Stadt Haslach interessierten Kräften will der Verein Haslachs Attraktivität als Handels- und Dienstleistungsstadt sowie als zentraler Arbeitsplatz im Mittleren Kinzigtal erhalten und stärken. Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf die Stadt Haslach und ihr Einzugsgebiet.
  2. Der Verein verfolgt seine Ziele unter Ausschluss parteipolitischer und konfessioneller Gesichtspunkte. Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden.
  3. Alle Inhaber von Vereinsämter sind ehrenamtlich tätig.

§3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften sowie sonstige Personenzusammenschlüsse erwerben, die ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz oder ihre Filiale in der Stadt Haslach haben.
  2. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzuarbeiten. Es hat insbesondere das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.
  4. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang der unterzeichneten Beitrittserklärung.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen, bei Handelsgesellschaften und sonstiger Personenzusammenschlüsse durch Konkurs, Liquidation oder Auflösung.
    Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig, unter Einhaltung einer Austrittsfrist von drei Monaten. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist der Zugang beim 1. Vorsitzenden des Vereins maßgebend.
    Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder der sich daraus ergebenden Pflichten verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins sowie gegen rechtmäßige Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane handelt.
    Gegen den Ausschluss des Mitglieds kann dieses innerhalb von vier Wochen Einspruch zur Mitgliederversammlung erheben. Die Einspruchsfrist beginnt vier Tage nach Absendung des Briefes. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
  6. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.

§4 Beiträge

  1. Mitgliedsbeiträge, bzw. Umlagen werden in einer Beitragsordnung geregelt, die vom Vorstand auszuarbeiten und von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
  2. Beiträge, bzw. Umlagen für Maßnahmen, die aus einem bestimmten Anlass durchgeführt werden, werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und festgesetzt.
  3. Beiträge und Umlagen dienen ausschließlich dem Vereinszweck.

§5  Vereinsorgane

Der Vorstand zählt bis zu 9 Mitglieder und besteht aus:

dem ersten Vorsitzenden
dem zweiten Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Kassierer
bis zu 5 weiteren Vorstandsmitgliedern, den Beisitzern.

Die einzelnen Branchen (Handel, Gewerbe, Industrie, freie Berufe, Bäcker/Metzger/Wirte, öffentliche Institutionen und Körperschaften) sollen im Vorstand mit mindestens einem Mitglied vertreten sein.

Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind oder die ein Mitglied als Inhaber, Prokurist oder in anderer juristischer Weise vertreten.

Die Mitglieder des Vorstandes werden - und zwar jedes einzelne für sein Amt - von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl findet grundsätzlich per Akklamation statt, es sei denn, dass ein anwesendes Mitglied die geheime Abstimmung verlangt.  Das Amt eines jeden Vorstandsmitgliedes dauert bis zur Durchführung einer Neuwahl fort..

Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig.
Die Bestellung eines Vorstandsmitglieds kann von der Mitgliederversammlung jederzeit aus wichtigem Grund (§ 27 BGB) widerrufen werden.
Gesetzlicher Vertreter des Vereins ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.

§7 Aufgaben des Vorstandes

1.  Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
2.   Der 1. Vorsitzende ist der Inhaber des höchsten Vereinsamtes. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
3.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.  Über sämtliche Beschlüsse des Vorstandes sollen schriftliche Aufzeichnungen angefertigt
     werden.
4.  Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds können bis zur Neuwahl dessen Aufgaben einem anderen Vorstandsmitglied übertragen werden. Ein mehrfaches Stimmrecht ist dadurch jedoch ausgeschlossen.

§8 Mitgliederversammlung

1.  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt einen Tag nach Absendung der Ladung an die dem Verein letztbekannte Adresse.
     Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von 1/10 der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
2.   Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
      a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichts des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses
      b) Entlassung des Gesamtvorstandes
      c) die Bestellung und die Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes
      d) die Beschlussfassung über den Etat
      e) Die Entscheidung über den Einspruch gegen Ausschluss der Mitgliedschaft
      f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
      g) Beschlussfassung über Beitragsordnung und deren Änderung
      h) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
      i) Beschlussfassung über alle sonstigen Anträge

3.  Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
4.  Zu Satzungsänderungen des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins bedarf einer 3/4 Mehrheit der erschienen, gültig abstimmenden Mitglieder. Es müssen jedoch mindestens 1/3 der Mitglieder 
     bei der Versammlung anwesend sein. Ist dies nicht der Fall, muss erneut eingeladen werden. In der erneuten Versammlung  entfällt das 1/3-Erfordernis. In der Einladung ist darauf hinzuweisen.
5.   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Schriftführer und von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Einsichtnahme in dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.
6.   Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Dieser beschließt sodann, ob der Tagesordnungspunkt aufgenommen wird. Bei Ablehnung ist er als Dringlichkeitsantrag zu behandeln.
7.  In der Mitgliederversammlung können Anträge als sogenannte Dringlichkeitsanträge zur Tagesordnung gestellt werden. Über deren Aufnahme beschließt sie Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§9 Ausschüsse

Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins oder zur Unterstützung des Vorstandes können durch den Vorstand Ausschüsse gebildet werden. Die Mitglieder der Ausschüsse, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein müssen, werden nach Zahl und Zeit vom Vorstand bestellt. Der Ausschuss untersteht dem Vorstand. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, die Beschlüsse bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes.

§10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB (§§ 47 ff). Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereines Vermögen vorhanden sein, so ist dieses der Stadt Haslach mit der Zweckbestimmung zu übergeben, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Handels und Gewerbes im Bereich der Stadt Haslach verwendet werden muss.

 

 

Haslach im Kinzigtal, 03. Februar 1992